Satzung der Theodor-Storm-Gesellschaft
§1 Zweck der Gesellschaft
Die Theodor-Storm-Gesellschaft e.V. mit Sitz in Husum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
- Das Werk Theodor Storms zu verbreiten,
- die mit Theodor Storm und seiner Zeit verknüpfte Forschung zu fördern,
- den Ausbau und die Erhaltung der Storm-Gedächtnisstätten und Storm-Häuser zu unterstützen.
Diesem Zweck dienen insbesondere:
a) Veröffentlichungen über Theodor Storm und seine Zeit,
b) Veranstaltungen von Vorträgen und Lesungen,
c) Förderung von Storm-Ausgaben und -Übersetzungen, insbesondere der Herausgabe einer historisch-kritischen Gesamtausgabe (einschl. der Briefe),
d) Auf- und Ausbau einer Spezialbibliothek, eines Handschriften- und Bild-Archivs, einer Fotokopiensammlung und anderer Einrichtungen, die es der Storm-Gesellschaft ermöglichen, die Storm-Forschung zu fördern, Storm-Ausgaben und -Gedenkstätten mit dem nötigen Material zu versehen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können Einzelpersonen, Behörden, wissenschaftliche Institute, Körperschaften und Vereine erwerben. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur für das Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens einen Monat vorher dem Präsidium schriftlich erklärt werden. Mitglieder, die den Zwecken der Gesellschaft zuwiderhandeln oder das Ansehen der Gesellschaft schädigen, können durch einstimmigen Beschluss des Präsidiums aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 3 Internationaler Bereich
Wissenschaftler, die sich im Ausland besondere Verdienste um die Storm-Forschung erworben haben, können zu Mitgliedern des Internationalen Beirats der Gesellschaft berufen werden. Die Berufung beschließt das Präsidium.
§ 4 Senat
Der Senat besteht aus höchstens 24 Mitgliedern, die sich um die Storm-Gesellschaft verdient gemacht haben. Die Senatsmitglieder werden auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Aufgabe der Mitglieder des Senats ist es, die Arbeiten der Gesellschaft zu fördern, das Präsidium der Gesellschaft zu beraten und dem Präsidium Anregungen zu geben.
§ 5 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
- das Präsidium
- die Mitgliederversammlung
Die in den Sitzungen der Organe der Gesellschaft gefassten Beschlüsse werden niedergeschrieben. Die Niederschrift ist von dem Präsidenten und dem Sekretär oder einem anderen Mitglied des Präsidiums zu unterschreiben.
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr reicht jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 6 Das Präsidium
Das Präsidium ist das ausführende Organ der Gesellschaft. Es besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Rechnungsführer und mindestens drei – höchstens jedoch acht – Beisitzern. Wenigstens ein Mitglied des Präsidiums soll in Husum oder in der Umgebung von Husum wohnen. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt Der Präsident lädt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein; er hat auf Antrag von drei Mitgliedern eine Sitzung einzuberufen.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Ein Beschluss des Präsidiums darf auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, sofern kein Mitglied widerspricht. Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Präsident oder der Vizepräsident.
Der Sekretär koordiniert die wissenschaftliche Tätigkeit und Geschäftsführung der Gesellschaft; ihm unterstehen Bibliothek, Archiv und Museum; er gibt die Schriften der Gesellschaft heraus.
Der Rechnungsführer ist für die finanziellen Angelegenheiten der Gesellschaft verantwortlich. Er führt das Mitgliederverzeichnis. Zahlungen werden durch ihn angewiesen. Der Präsident hat die vom Rechnungsführer anzufertigende Jahresrechnung von den Rechnungsprüfern vor der ordentlichen Mitgliederversammlung prüfen zu lassen und sie dieser zur Genehmigung vorzulegen.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- Die Wahl des Präsidiums, der Mitglieder des Senats und der Rechnungsprüfer,
- die Jahresrechnung des abgeschlossenen Jahres und die Entlastung des Präsidiums,
- die Höhe des Jahresbeitrages,
- die Abänderung der Satzung,
- die Auflösung der Gesellschaft.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im September eines jeden Jahres statt. Sie wird unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vorher einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann das Präsidium nach eigenem Ermessen berufen; es hat einzuladen, wenn mindestens 20 Mitglieder es beantragen.
Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden in Husum statt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Präsidiums mindestens 20 Mitglieder anwesend sind. Bei etwaiger Beschlussunfähigkeit ist eine neue Versammlung zu berufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 8 Auflösung
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt, wenn in einer Mitgliederversammlung, die mit vierwöchiger Frist einzuberufen ist, eine Mehrheit von drei Vierteilen sämtlicher Mitglieder der Gesellschaft einen solchen Beschluss fasst. Sind in der Versammlung weniger als drei Vierteile der Mitglieder anwesend, so ist, falls der Antrag auf Auflösung nicht zurückgezogen wird, eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann durch eine Mehrheit von drei Vierteilen der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Husum, mit der Auflage, das Storm-Museum und das Storm-Archiv für die Besucher und die Storm-Forschung funktionsfähig zu erhalten.
Die Liquidation erfolgt durch das Präsidium.